Was ein Schreiben zur Preiserhöhung tatsächlich auslöst
Ein Brief kündigt eine Preisanpassung an, meist mit Wirkung zum Monatsersten. Ab diesem Moment läuft eine Frist. Wer sie verstreichen lässt, hat die neuen Preise akzeptiert, ohne etwas unterschrieben zu haben.
Was in einer Ankündigung stehen muss
Ein Energieversorger darf Preise nicht stillschweigend ändern. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz muss er eine Änderung rechtzeitig, in Textform sowie in verständlicher und transparenter Weise ankündigen. Zur Ankündigung gehört, dass Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung genannt werden und dass auf das Recht zur Lösung vom Vertrag hingewiesen wird.
Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte deshalb drei Dinge suchen: das Datum, ab dem die neuen Preise gelten, die neuen Werte für Arbeitspreis und Grundpreis, und den Absatz zum Kündigungsrecht. Alle drei stehen üblicherweise auf der ersten Seite, das Kündigungsrecht gelegentlich im Kleingedruckten darunter. Fehlt eines davon, ist das ein Punkt, den man beim Anbieter ansprechen kann.
Wichtig ist auch, was so ein Schreiben nicht ist: kein neuer Vertrag und keine Kündigung durch den Anbieter. Der bestehende Vertrag läuft weiter, nur zu anderen Konditionen.
Sondervertrag und Grundversorgung sind zwei Regelwerke
Für die Fristen ist entscheidend, in welcher Vertragsart ein Haushalt steht. Bei einem Sondervertrag, also dem üblichen frei gewählten Liefervertrag, richtet sich die Mitteilung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Die Ankündigung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung vorliegen.
In der Grundversorgung gilt die Stromgrundversorgungsverordnung beziehungsweise ihr Gegenstück für Gas. Dort werden Preisänderungen mit einer Frist von sechs Wochen vor Wirksamwerden öffentlich bekannt gegeben und den Kunden zusätzlich mitgeteilt. Das Kündigungsrecht besteht auch hier, und die Kündigungsfrist in der Grundversorgung ist ohnehin kurz.
Wer nicht weiß, in welcher Vertragsart er steht: Auf der Jahresabrechnung steht der Tarifname. Heißt er „Grundversorgung“, „Basis“ oder ähnlich und wurde nie aktiv ein Vertrag abgeschlossen, ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit die Grundversorgung.
Das Sonderkündigungsrecht
Kündigt der Versorger eine Preiserhöhung an, kann der Haushalt den Vertrag lösen, ohne die reguläre Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam würde. Das ist der Kern des Sonderkündigungsrechts: Niemand soll an einen Preis gebunden sein, dem er nicht zugestimmt hat.
Praktisch heißt das: Die Kündigung sollte den Anbieter vor dem Wirksamwerden der Änderung erreichen, in Textform, mit Kundennummer und Zählernummer, und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass wegen der angekündigten Preisanpassung gekündigt wird. Ein Nachweis über den Zugang ist sinnvoll.
Wer ohnehin zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, kann die Kündigung auch dem neuen Lieferanten überlassen. Üblich ist, dass dieser die Kündigung im Rahmen des Wechsels übernimmt. In diesem Fall gehört der Hinweis auf die Preiserhöhung in das Wechselformular, damit der neue Anbieter den richtigen Kündigungsgrund und den richtigen Termin verwendet.
Warum die Frist so knapp wirkt
Die gefühlte Knappheit entsteht selten aus der Frist selbst, sondern aus der Vorbereitung. Zwischen Ankündigung und Wirksamwerden liegen bei einem Sondervertrag mindestens vier Wochen. In dieser Zeit muss der Haushalt entscheiden, ob er kündigt, einen neuen Tarif finden, sich vergewissern, dass der neue Anbieter fristgerecht beliefern kann, und die Kündigung absenden.
Wer die eigenen Zahlen bereits kennt, also Jahresverbrauch, aktuelle Jahreskosten, Vertragsende und Kündigungsfrist, hat den Vergleich in wenigen Minuten erledigt. Wer erst mit dem Brief in der Hand anfängt, die Jahresabrechnung zu suchen, verliert Tage. Genau deshalb ist ein jährlicher Termin für den Kassensturz sinnvoll, wie in Blatt 01 beschrieben.
Was eine Erhöhung in Euro bedeutet
Prozentangaben in Ankündigungsschreiben sind schwer einzuordnen, weil sich manche auf den Arbeitspreis beziehen, manche auf den Gesamtpreis. Belastbar ist nur die Umrechnung auf den eigenen Verbrauch.
RECHENBEISPIEL MIT FREI GEWÄHLTEN WERTEN: 3.500 × 0,027 € = 94,50 €, ZUZÜGLICH 18 € HÖHERER GRUNDPREIS. KEINE MARKTBEOBACHTUNG UND KEINE PREISPROGNOSE.
Erst diese Zahl lässt sich mit dem vergleichen, was ein Wechsel an Aufwand bedeutet, und mit dem, was Alternativangebote für denselben Verbrauch kosten würden.
Kündigen ist nicht immer die richtige Antwort
Eine Preiserhöhung heißt nicht automatisch, dass der Anbieter teuer geworden ist. Wenn Netzentgelte, Steuern oder Abgaben steigen, geben das alle Anbieter im selben Netzgebiet weiter. Ein Wechsel bringt dann wenig, weil die Alternative dieselben Bestandteile trägt. Welche Teile des Preises der Anbieter überhaupt beeinflusst, steht in Blatt 13.
Sinnvoll ist deshalb, den neuen Gesamtpreis für den eigenen Verbrauch mit aktuellen Angeboten im eigenen Netzgebiet zu vergleichen, und zwar für Jahr eins und Jahr zwei. Fällt der Vergleich knapp aus, spricht viel für Bleiben: Ein bekannter Anbieter mit funktionierender Abrechnung hat einen Wert, der sich nicht in Cent ausdrücken lässt.
Wenn die Ankündigung fehlerhaft ist
Nicht jedes Schreiben erfüllt die Anforderungen. Typische Schwachstellen sind eine fehlende oder versteckte Belehrung über das Kündigungsrecht, eine zu kurze Vorlaufzeit, eine Ankündigung, die den Anlass der Änderung nicht benennt, oder eine, die nur einen Prozentsatz nennt, ohne die neuen Arbeits- und Grundpreise auszuweisen.
Wer einen solchen Mangel vermutet, sollte zwei Dinge tun. Erstens den Anbieter schriftlich um Klarstellung bitten und dabei ausdrücklich fragen, ab wann die Änderung gelten soll und welches Kündigungsrecht besteht. Zweitens vorsorglich kündigen, falls ein Wechsel ohnehin in Frage kommt. Eine Kündigung lässt sich zurücknehmen, eine versäumte Frist nicht.
Kommt es zum Streit, gibt es für Haushaltskunden zwei kostenlose Anlaufstellen ausserhalb des Gerichts: die Verbraucherzentrale für die Einordnung des Einzelfalls und die Schlichtungsstelle Energie für ein förmliches Schlichtungsverfahren. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur beantwortet zudem allgemeine Fragen zu Rechten und Pflichten im Energiemarkt.
Wichtig für die Zwischenzeit: Eine bestrittene Erhöhung entbindet nicht davon, den unstrittigen Teil weiter zu zahlen. Wer die Zahlungen komplett einstellt, riskiert eine Mahnung und im Extremfall eine Unterbrechung der Belieferung, unabhängig davon, wie die Auseinandersetzung ausgeht.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Das Schreiben datieren und das Datum notieren, ab dem die neuen Preise gelten.
- Alte und neue Werte für Arbeitspreis und Grundpreis nebeneinanderschreiben.
- Die Mehrkosten auf den eigenen Jahresverbrauch umrechnen.
- Angebote im eigenen Netzgebiet für denselben Verbrauch einholen, Bonus zunächst ausblenden.
- Entscheiden und, falls gekündigt wird, die Kündigung so absenden, dass sie vor dem Stichtag zugeht, mit Nachweis.
Und in jedem Fall: Am Tag des Wechsels oder der Änderung den Zählerstand ablesen und fotografieren. Warum das der wichtigste eigene Beleg ist, steht in Blatt 10.