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JIM MULLINS
Strom / Gas / Haushaltskosten
Wochenblatt
BLATT 07 / NETZ STAND 06.08.2026 / LESEZEIT 6 MIN

Wer den Stromzähler betreibt und was das im Jahr kostet

Der Zähler im Keller gehört weder dem Haushalt noch dem Stromanbieter. Er wird von einem eigenen Unternehmen betrieben, das dafür ein eigenes Entgelt berechnet. Auf der Rechnung steht es trotzdem beim Lieferanten.

Moderne Messeinrichtung an einer Wand im Hauswirtschaftsraum
ABB. 1 / NETZ, SYMBOLBILD

Drei Rollen, eine Rechnung

An jedem Stromanschluss hängen drei Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgaben. Der Lieferant verkauft die Energie. Der Netzbetreiber transportiert sie und hält die Leitungen instand. Der Messstellenbetreiber stellt den Zähler, wartet ihn, liest ihn aus und meldet die Werte weiter.

Für den Haushalt sind diese drei Rollen deshalb schwer zu unterscheiden, weil sie meist auf einer einzigen Rechnung landen. Der Lieferant zieht die Entgelte der beiden anderen mit ein und leitet sie weiter. Wer den Lieferanten wechselt, wechselt nur eine der drei Beziehungen. Netzbetrieb und Messstellenbetrieb bleiben, wie sie sind.

Sichtbar wird das auf der Jahresabrechnung in der Aufschlüsselung der Preisbestandteile. Dort ist der Messstellenbetrieb üblicherweise als eigene Zeile ausgewiesen, häufig mit einem Jahresbetrag.

Wer grundzuständig ist

Zuständig für den Messstellenbetrieb ist zunächst der grundzuständige Messstellenbetreiber. Das ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen. Ohne eigenes Zutun bekommt jeder Anschluss diesen Betreiber zugewiesen.

Das Messstellenbetriebsgesetz erlaubt daneben den Wechsel zu einem dritten Anbieter. Anschlussnutzer können also einen anderen Messstellenbetreiber wählen, ähnlich wie beim Stromlieferanten. In der Praxis spielt das für normale Haushalte bislang kaum eine Rolle, weil die Preisobergrenzen den Spielraum eng halten und die Angebote sich vor allem an gewerbliche Kunden und an Haushalte mit Photovoltaik oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen richten.

Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem

Zu unterscheiden sind zwei Gerätetypen. Die moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler mit Display, der den Verbrauch elektronisch erfasst und historische Werte speichert, aber keine eigene Kommunikationsanbindung hat. Sie wird abgelesen wie ein alter Zähler, zeigt aber zusätzlich Verbrauchswerte für zurückliegende Zeiträume an.

Das intelligente Messsystem ist eine moderne Messeinrichtung, die über ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway an ein Kommunikationsnetz angebunden ist. Es übermittelt Messwerte automatisch und ermöglicht damit unter anderem variable Tarife und die netzorientierte Steuerung nach dem Energiewirtschaftsgesetz.

Der Einbau erfolgt nicht auf Wunsch, sondern nach gesetzlich definierten Fällen. Ein intelligentes Messsystem ist unter anderem dann vorgesehen, wenn ein bestimmter Jahresverbrauch überschritten wird, wenn eine Erzeugungsanlage ab einer bestimmten Leistung angeschlossen ist oder wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung wie eine Wärmepumpe oder eine Wallbox betrieben wird. Was letzteres für die Netzentgelte bedeutet, steht in Blatt 04.

Die gesetzlichen Preisobergrenzen

Damit die Digitalisierung nicht zu offenen Kosten für Haushalte führt, gibt das Messstellenbetriebsgesetz Preisobergrenzen vor. Der Messstellenbetreiber darf höchstens den dort festgelegten Jahresbetrag berechnen, unabhängig davon, was der Einbau tatsächlich gekostet hat.

Für die moderne Messeinrichtung in einem üblichen Haushalt liegt diese Obergrenze bei 20 Euro im Jahr. Für intelligente Messsysteme ist die Obergrenze gestaffelt und richtet sich unter anderem nach dem Jahresverbrauch sowie danach, ob eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder eine Erzeugungsanlage vorhanden ist. Ein Teil der Kosten wird dabei vom Netzbetreiber getragen und nicht dem einzelnen Haushalt in Rechnung gestellt.

Welcher Betrag im Einzelfall gilt, steht im Preisblatt des zuständigen Messstellenbetreibers. Diese Preisblätter sind zu veröffentlichen und lassen sich auf dessen Internetseite abrufen. Wer den Wert auf der eigenen Rechnung mit dem Preisblatt vergleicht, erkennt schnell, ob eine Position korrekt berechnet wurde.

Was der Einbau tatsächlich bringt

Ein digitaler Zähler senkt für sich genommen keine Kosten. Er verbraucht nicht weniger Strom und verhandelt keinen Preis. Was er liefert, sind Daten: unterjährige Verbrauchswerte, aus denen sich ablesen lässt, wann und in welcher Größenordnung im Haushalt Strom fließt.

Praktisch nützlich ist das vor allem in drei Situationen. Erstens, wenn der Abschlag geprüft werden soll, weil sich der Verbrauch verändert hat. Zweitens, wenn eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto dazukommt und der neue Jahresverbrauch für den Tarifvergleich geschätzt werden muss. Drittens, wenn ein zeitvariabler oder dynamischer Tarif in Frage kommt, der ohne viertelstundengenaue Messung nicht funktioniert.

Für einen Haushalt mit stabilem Verbrauch und einem klassischen Festpreistarif ändert der Einbau dagegen wenig, ausser dass die jährliche Ablesung entfallen kann.

Den Messstellenbetreiber wechseln

Ein Wechsel ist möglich, lohnt sich für einen normalen Haushalt aber selten, weil die Obergrenze ohnehin greift. Interessant wird er, wenn ein Drittanbieter Zusatzleistungen bündelt, etwa die Auswertung von Erzeugungs- und Verbrauchsdaten bei einer Photovoltaikanlage mit Speicher.

Wer wechselt, sollte zwei Dinge prüfen: die Laufzeit des neuen Messstellenvertrags und die Frage, wer im Fall einer Störung wie schnell reagiert. Der Zähler ist die Grundlage jeder Abrechnung. Fällt die Datenübermittlung aus, wird wieder geschätzt, mit den Folgen, die in Blatt 10 beschrieben sind.

Turnuswechsel und Eichfrist

Zähler dürfen nicht unbegrenzt in Betrieb bleiben. Für Messgeräte gelten Eichfristen, nach deren Ablauf das Gerät getauscht oder erneut geprüft werden muss. Der Messstellenbetreiber organisiert diesen Turnuswechsel und kündigt ihn an. Für den Haushalt bedeutet er einen kurzen Termin, bei dem der alte Zählerstand abgelesen und der neue Zähler mit Anfangsstand dokumentiert wird.

Dieser Vorgang ist eine typische Fehlerquelle in Abrechnungen, weil zwei Zählernummern und vier Zählerstände in einem Abrechnungszeitraum zusammenkommen. Die Abrechnung muss dann beide Abschnitte getrennt ausweisen. Wer den Zettel des Monteurs aufhebt oder beide Stände selbst fotografiert, kann das später nachvollziehen.

Ein Turnuswechsel ist für den Haushalt kostenfrei; er wird über das laufende Entgelt für den Messstellenbetrieb abgegolten und darf nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Anders liegt es bei Terminen, die der Anschlussnutzer zu vertreten hat, etwa wenn trotz Ankündigung niemand angetroffen wird und ein zweiter Anfahrtstermin nötig wird.

Was auf der Rechnung zu prüfen ist

  • Ist der Messstellenbetrieb als eigene Position ausgewiesen, und mit welchem Jahresbetrag?
  • Passt dieser Betrag zum Preisblatt des zuständigen Messstellenbetreibers?
  • Wurde für einen Teil des Jahres ein anderer Zähler abgerechnet, etwa wegen eines Gerätetauschs?
  • Stimmt die Zählernummer auf der Rechnung mit der am Gerät überein?

Die letzte Frage klingt banal, ist es in Mehrfamilienhäusern aber nicht: Dort hängen mehrere baugleiche Zähler nebeneinander, und Verwechslungen bei Ein- und Auszügen kommen vor. Die Zählernummer ist dabei die einzige eindeutige Kennung, die der Haushalt selbst ablesen kann.

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Allgemeine Verbraucherinformation. Keine individuelle Energieberatung, keine Rechtsberatung und keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter oder Tarif. Genannte Beträge sind Modellwerte oder Rechenbeispiele und keine Zusage für einen einzelnen Haushalt: Ob und in welcher Höhe sich ein Wechsel rechnet, hängt unter anderem von Wohnort, Netzgebiet, Jahresverbrauch, Grund- und Arbeitspreis, Laufzeit, Kündigungsfrist und Preisgarantie ab. Preise und Bedingungen ändern sich laufend; vor einem Vertragsabschluss sind die aktuellen Konditionen direkt beim jeweiligen Anbieter zu prüfen.

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