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JIM MULLINS
Strom / Gas / Haushaltskosten
Wochenblatt
BLATT 08 / NETZ STAND 10.08.2026 / LESEZEIT 6 MIN

Wenn der Anbieter mitten im Vertrag aufhört zu liefern

Stellt ein Lieferant die Belieferung ein, bleibt die Wohnung nicht dunkel. Es greift ein gesetzlicher Auffangmechanismus. Der sorgt für Versorgung, nicht für einen günstigen Preis.

Wohnhaus mit beleuchteten Fenstern am frühen Abend
ABB. 1 / NETZ, SYMBOLBILD

Was zuerst passiert

Wenn ein Energielieferant die Belieferung einstellt, sei es wegen einer Insolvenz oder weil er den Markt verlässt, bemerkt der Haushalt davon physisch nichts. Der Netzbetreiber ist für die technische Versorgung zuständig, und er bleibt es. Es wird nichts abgeschaltet, es kommt kein Techniker, und der Zähler zählt weiter.

Was wegfällt, ist der Liefervertrag, also die kaufmännische Seite. Für genau diesen Fall sieht das Energiewirtschaftsgesetz die Ersatzversorgung vor: Wer Energie aus dem Netz entnimmt, ohne dass sie einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, wird automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert. Der Haushalt muss dafür nichts tun und nichts unterschreiben.

Die Benachrichtigung kommt in der Praxis mit Verzögerung, häufig erst Wochen später und manchmal vom Grundversorger statt vom insolventen Anbieter. Wer aus der Presse oder von der eigenen Bank erfährt, dass ein Lastschrifteinzug geplatzt ist, sollte deshalb selbst beim örtlichen Grundversorger nachfragen.

Ersatzversorgung und Grundversorgung sind nicht dasselbe

Beide Begriffe werden häufig verwechselt, sie beschreiben aber unterschiedliche Vorgänge. Die Grundversorgung ist ein regulärer Vertrag mit dem Grundversorger, den ein Haushalt bewusst haben kann, etwa weil er nie einen anderen abgeschlossen hat. Die Ersatzversorgung ist ein zeitlich begrenzter Notmechanismus, der ohne Vertragsschluss greift.

Für Haushaltskunden gilt dabei: Die Ersatzversorgung wird zu den Bedingungen und Preisen der Grundversorgung abgerechnet. Das ist eine wichtige Schutzregel, denn früher konnten in Ersatzversorgungsfällen deutlich höhere Sondertarife berechnet werden.

Die drei Monate

Die Ersatzversorgung ist auf längstens drei Monate begrenzt. In dieser Zeit soll der Haushalt sich einen neuen Liefervertrag suchen. Geschieht das nicht, läuft die Belieferung durch den Grundversorger in aller Regel als Grundversorgungsvertrag weiter, der durch schlüssiges Verhalten zustande kommt.

Das ist der eigentliche Kostenpunkt an der ganzen Sache. Die Grundversorgung ist eine verlässliche, aber selten die günstigste Versorgungsform, und sie endet nicht automatisch. Wer sie nicht kündigt, bleibt darin. Die Kündigungsfrist ist allerdings kurz, üblicherweise zwei Wochen, sodass ein Wechsel jederzeit möglich ist.

Was der Preisunterschied ausmacht

Wie groß der Unterschied zwischen Grundversorgung und einem Sondervertrag ist, hängt vom Netzgebiet ab und verändert sich mit dem Markt. Die Größenordnung lässt sich an einem Rechenbeispiel zeigen.

RECHENWEG / DREI MONATE ERSATZVERSORGUNGRECHENBEISPIEL
Jahresverbrauch3.500 kWh
Verbrauch in drei Monaten (rechnerisch)875 kWh
Preis im bisherigen Sondervertrag (Annahme)32,00 ct/kWh
Preis in der Grundversorgung (Annahme)39,00 ct/kWh
Mehrkosten in drei Monaten61,25 €

RECHENBEISPIEL MIT FREI GEWÄHLTEN PREISEN, GLEICHMÄSSIG VERTEILTER VERBRAUCH ANGENOMMEN, GRUNDPREIS NICHT BERÜCKSICHTIGT. TATSÄCHLICHE PREISE UNTERSCHEIDEN SICH JE NACH NETZGEBIET UND GRUNDVERSORGER.

Über drei Monate ist der Betrag überschaubar. Über zwölf Monate, wenn niemand kündigt, wird daraus ein Vielfaches. Genau darin liegt das Risiko: nicht in der Ersatzversorgung selbst, sondern im Nichtstun danach.

Was mit vorausgezahltem Geld passiert

Unangenehm wird es für Haushalte, die in Vorkasse gegangen sind oder eine Kaution hinterlegt haben. Solche Beträge sind im Insolvenzfall Forderungen gegen das insolvente Unternehmen und werden im Insolvenzverfahren behandelt wie andere Forderungen auch. Ob und in welcher Höhe etwas zurückfließt, entscheidet sich erst im Verfahren und dauert.

Dasselbe gilt für ein Guthaben aus zu hohen Abschlägen. Wer den Verdacht hat, dass bei seinem Anbieter etwas nicht stimmt, sollte deshalb keine zusätzlichen Vorauszahlungen leisten und den Abschlag nicht freiwillig erhöhen. Warum Vorkasse- und Pakettarife grundsätzlich ein eigenes Risiko tragen, steht in Blatt 02.

Die ersten Schritte

  1. Zählerstand ablesen und fotografieren, mit Datum. Das ist die Trennlinie zwischen altem und neuem Abrechnungszeitraum.
  2. Beim örtlichen Grundversorger klären, ab wann die Ersatzversorgung läuft und unter welcher Kundennummer.
  3. Laufende Lastschriften an den alten Anbieter prüfen und gegebenenfalls stoppen.
  4. Innerhalb der drei Monate einen neuen Liefervertrag abschließen und dabei den Verbrauch aus der letzten Jahresabrechnung verwenden.
  5. Forderungen gegen den alten Anbieter, etwa ein Abschlagsguthaben, dokumentieren und beim Insolvenzverwalter anmelden, sobald das Verfahren eröffnet ist.

Was mit Bonus und Preisgarantie passiert

Zusagen aus dem alten Vertrag enden mit dem Vertrag. Ein Neukundenbonus, der erst nach zwölf Monaten Belieferung ausgezahlt worden wäre, wird nicht fällig, wenn die Belieferung vorher endet. Auch er ist dann allenfalls eine Forderung im Insolvenzverfahren, und eine, deren Voraussetzungen häufig gar nicht erfüllt sind.

Dasselbe gilt für eine Preisgarantie: Sie bindet den Vertragspartner, nicht den Grundversorger, der anschließend liefert. In der Ersatzversorgung gelten dessen Preise. Wer aus einem sehr günstigen Altvertrag kommt, erlebt deshalb einen spürbaren Sprung, ohne dass jemand die Preise erhöht hätte.

Praktisch heißt das: Der Abschlag, den die Bank bisher eingezogen hat, passt nach dem Wechsel in die Ersatzversorgung meist nicht mehr. Wer ihn nicht anpasst, sammelt über Monate eine Nachzahlung an, die erst mit der ersten Jahresabrechnung des Grundversorgers sichtbar wird. Ein selbst gerechneter Abschlag auf Basis des eigenen Jahresverbrauchs und des neuen Preises verhindert diese Überraschung.

Woran sich ein Risiko vorher erkennen lässt

Vollständig vorhersehen lässt sich eine Insolvenz nicht. Es gibt aber Merkmale, die eine Auseinandersetzung mit dem Anbieter vor Vertragsschluss lohnend machen: auffällig hohe Vorauszahlungen, Kautionen, ungewöhnlich lange Vorlaufzeiten zwischen Vertragsbeginn und Belieferungsbeginn, sowie Preise, die deutlich unter allen anderen Angeboten im selben Netzgebiet liegen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, vor dem Abschluss nicht nur den Preis zu prüfen, sondern auch den Anbieter selbst: Erreichbarkeit, Umgang mit Abrechnungen, Vertragsbedingungen. Ein Tarif, der zehn Euro im Jahr günstiger ist, wiegt einen Ausfall mit Rückabwicklung nicht auf.

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EINORDNUNG

Allgemeine Verbraucherinformation. Keine individuelle Energieberatung, keine Rechtsberatung und keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter oder Tarif. Genannte Beträge sind Modellwerte oder Rechenbeispiele und keine Zusage für einen einzelnen Haushalt: Ob und in welcher Höhe sich ein Wechsel rechnet, hängt unter anderem von Wohnort, Netzgebiet, Jahresverbrauch, Grund- und Arbeitspreis, Laufzeit, Kündigungsfrist und Preisgarantie ab. Preise und Bedingungen ändern sich laufend; vor einem Vertragsabschluss sind die aktuellen Konditionen direkt beim jeweiligen Anbieter zu prüfen.

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