Was eine Wärmepumpe am Netzentgelt verändert
Wer eine Wärmepumpe oder eine private Ladeeinrichtung betreibt, kann beim Netzentgelt anders behandelt werden als ein normaler Haushalt. Die Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, und sie hat eine Gegenleistung.
Um welche Geräte es geht
Das Energiewirtschaftsgesetz kennt eine eigene Kategorie von Verbrauchern, die sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Gemeint sind Geräte, die viel Strom ziehen, deren Betrieb sich aber zeitlich verschieben lässt, ohne dass der Haushalt es unmittelbar merkt. Dazu zählen im Wesentlichen:
- Wärmepumpen einschließlich Zusatz- und Notheizern,
- nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, also die private Wallbox,
- Anlagen zur Raumkühlung,
- Stromspeicher.
Erfasst sind sie ab einer bestimmten netzwirksamen Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Ein Kühlschrank, ein Herd oder ein Wäschetrockner fallen nicht darunter, ebenso wenig eine Schuko-Steckdose, an der gelegentlich ein Fahrzeug lädt.
Was der Netzbetreiber dafür bekommt
Der Grundgedanke ist ein Tausch. Der Netzbetreiber darf die Leistung solcher Geräte in Situationen, in denen das örtliche Netz überlastet zu werden droht, vorübergehend reduzieren. Im Gegenzug wird das Netzentgelt für den Anschluss verringert.
Wichtig ist die Untergrenze: Auch während einer Steuerungsmaßnahme muss eine Mindestleistung verfügbar bleiben, damit eine Wärmepumpe weiterheizen und ein Fahrzeug weiterladen kann, wenn auch langsamer. Es geht um Reduzierung, nicht um Abschaltung. In der bisherigen Praxis sind Steuerungseingriffe zudem selten, weil die Netze in den meisten Gebieten die zusätzliche Last bislang tragen.
Für den Haushalt bedeutet das eine überschaubare Einschränkung mit einem kalkulierbaren Gegenwert. Wer sicher sein will, wie oft in seinem Netzgebiet gesteuert wurde, kann beim Netzbetreiber nachfragen; die Eingriffe sind zu dokumentieren.
Die drei Module
Für die Reduzierung stehen mehrere Varianten zur Wahl. Sie unterscheiden sich darin, wie der Vorteil berechnet wird:
- Modul 1 gewährt eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, also einen festen Jahresbetrag. Die Höhe legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlicht sie, sie unterscheidet sich deshalb von Netzgebiet zu Netzgebiet.
- Modul 2 reduziert stattdessen den Arbeitspreis im Netzentgelt prozentual und setzt eine getrennte Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung voraus. Diese Variante lohnt sich tendenziell bei hohem Verbrauch der steuerbaren Einrichtung.
- Modul 3 arbeitet mit zeitvariablen Netzentgelten: Zu bestimmten Tageszeiten ist das Netzentgelt niedriger, zu anderen höher. Es lässt sich mit Modul 1 kombinieren und richtet sich an Haushalte, die ihren Verbrauch tatsächlich verschieben können.
Welches Modul günstiger ist, hängt am Verbrauch der steuerbaren Einrichtung, am Netzentgelt des eigenen Netzgebiets und daran, wie flexibel der Haushalt ist. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich, in der Regel zum Jahreswechsel.
Ein Rechenbeispiel
Der Vergleich zwischen einer Pauschale und einer prozentualen Reduzierung lässt sich mit dem eigenen Verbrauch der Wärmepumpe schnell aufstellen.
RECHENBEISPIEL MIT FREI GEWÄHLTEN ANNAHMEN ZUR ERLÄUTERUNG DER RECHENWEISE. DIE TATSÄCHLICHEN WERTE FÜR PAUSCHALE UND ARBEITSPREIS LEGT DER JEWEILIGE NETZBETREIBER FEST UND VERÖFFENTLICHT SIE. KEINE EMPFEHLUNG FÜR EIN BESTIMMTES MODUL.
Die Rechnung dreht sich, sobald der Verbrauch der Wärmepumpe kleiner wird. Bei rund 3.100 Kilowattstunden wären beide Module unter denselben Annahmen gleichauf; darunter wäre die Pauschale günstiger. Es ist derselbe Schnittpunktgedanke wie beim Vergleich zweier Tarife, beschrieben in Blatt 11.
Was der Zähler damit zu tun hat
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung setzt ein intelligentes Messsystem voraus, damit die Steuerung überhaupt funktioniert und die Verbräuche zugeordnet werden können. Modul 2 verlangt zusätzlich eine getrennte Messung, also entweder einen zweiten Zählpunkt oder eine Untermessung.
Der Einbau wird vom Messstellenbetreiber vorgenommen und über dessen Entgelte abgerechnet, für die gesetzliche Preisobergrenzen gelten. Was der Messstellenbetrieb kostet und wer ihn verantwortet, steht in Blatt 07.
Anmelden, nicht abwarten
Der wichtigste praktische Punkt: Weder die Steuerung noch die Reduzierung des Netzentgelts stellt sich von selbst ein. Die Anlage muss beim Netzbetreiber angemeldet werden, üblicherweise durch den installierenden Fachbetrieb, und das Modul muss ausgewählt werden.
Wer eine Wärmepumpe oder eine Wallbox bereits betreibt und nicht weiß, ob eine Vereinbarung besteht, findet die Antwort auf der Jahresabrechnung: Ist eine Reduzierung berücksichtigt, ist sie dort ausgewiesen. Andernfalls hilft eine Nachfrage beim Netzbetreiber, nicht beim Stromlieferanten.
Was der Netzanschluss selbst verlangt
Neben der Frage nach dem Netzentgelt steht eine zweite, die häufig zuerst geklärt werden muss: Reicht der vorhandene Hausanschluss für das neue Gerät? Wärmepumpen und Wallboxen ziehen kurzzeitig erhebliche Leistung, und in Bestandsgebäuden ist der Anschluss teilweise auf eine geringere Last ausgelegt.
Der Anschluss und die Inbetriebnahme sind deshalb beim Netzbetreiber anzumelden, und zwar durch einen in dessen Installateurverzeichnis eingetragenen Fachbetrieb. Der Netzbetreiber prüft, ob die vorhandene Anschlusskapazität ausreicht oder ob eine Verstärkung nötig ist. Diese Prüfung dauert einige Wochen und sollte vor der Bestellung des Geräts eingeplant werden, nicht danach.
Wird eine Verstärkung nötig, entstehen einmalige Kosten für den Anschluss, die getrennt vom laufenden Netzentgelt anfallen. Sie gehören in die Gesamtrechnung einer Anschaffung, denn sie können den Vergleich zwischen zwei Heizungslösungen deutlicher verschieben als die jährliche Reduzierung des Netzentgelts.
Und der Liefervertrag?
Die Regelung betrifft ausschließlich das Netzentgelt. Der Liefervertrag bleibt davon unberührt, und er kann weiterhin frei gewählt werden. Manche Anbieter führen spezielle Wärmepumpentarife, die sich im Grund- und Arbeitspreis von Haushaltstarifen unterscheiden.
Für den Vergleich gilt deshalb dieselbe Regel wie sonst: Maßgeblich sind die Gesamtjahreskosten für den eigenen, durch die Wärmepumpe deutlich erhöhten Verbrauch, und zwar für Jahr eins und Jahr zwei. Ein neu angeschaffter Großverbraucher ist ohnehin einer der klarsten Anlässe, den bestehenden Tarif noch einmal nachzurechnen.